Das »Internationale Übereinkommen zur Verhütung der Meeresverschmutzung vom Lande aus« (Pariser Konvention von 1974) ist auch als »Küstengewässerschutzkonvention« bekannt. Es erstreckt sich auf die Nordsee, den Nordostatlantik, Teile des Eismeeres bis zur Barents-See. Es gilt aber auch für das Wattgebiet und für Flüsse bis zur Süsswassergrenze. Die Bundesrepublik Deutschland ist dieser Pariser Konvention bisher noch nicht beigetreten, und zwar nicht, weil sie Vorbehalte gegen den Inhalt des Übereinkommens hätte, sondern weil der Bund und die Länder Verschärfungen der Verschmutzungskontrolle erwägen. Die Pariser Konvention enthält eine »Schwarze Liste« und eine »Graue Liste«, Stofflisten, die nach Beständigkeit, Giftigkeit oder sonstiger Gefährlichkeit und Tendenz zur biologischen Anreicherung unterteilt sind. Bemerkenswert ist, dass die Stoffe der »Schwarzen Liste« laut der Pariser Konvention nicht etwa einem Einbringungsverbot unterliegen, sondern lediglich einer besonders strengen Kontrolle der Einbringung. Zu diesen Stoffen gehören: Organische Halogenverbindungen, Quecksilber und Quecksilberverbindungen, Ca€ium und Ca€iumverbindungen, beständige Kunststoffe und aus Erdöl gewonnene Öle und Kohlenwasserstoffe. Grundsätzlich dürfen diese Stoffe also, wenn auch unter strenger behördlicher Aufsicht, eingeleitet werden. Dass solche Übereinkommen für den Umweltschutz der Nordsee praktisch bedeutungslos sind, liegt nahe, zumal in diesem Pariser Übereinkommen Sanktionen für den Fall der Zuwiderhandlung nicht vorgesehen sind. Die behördliche Kontrolle hat sich, mit wenigen Ausnahmen, auch als wirkungslos erwiesen, da die staatlichen Prüfer ihre Kontrollen durchweg vorher ankündigen und der einleitende Industriebetrieb dadurch Gelegenheit hat, seine Abwässer auf das erlaubte Mass einzustellen. Ausserdem finden diese Kontrollen im allgemeinen während der Dienstzeiten statt, so dass die Betriebe sich mindestens nachts oder während der Feiertage ihrer überschüssigen Abwässergifte entledigen können. Die Wasserschutzpolizei in Wilhelmshaven hat unangekündigt bei Nacht und Nebel an Feiertagen von Abwässern aus Industriebetrieben an der Jade Proben genommen und sie zur Analyse in ein Labor in Oldenburg geschickt. Das Ergebnis war, dass sich in dem unerwartet kontrollierten Abwasser Schadstoff mengen befanden, die die erlaubte Höchstgrenze um bis zu 1000 Prozent überschritten. Die Frage muss erlaubt sein, welchen Sinn in iesem Zusammenhang noch die kompliziert und zeitaufwendig ausgehandelten internationalen übereinkommen haben können. Es sind im wesentlichen die Industrie und die Politiker, die dringend umdenken müssen. Solange es noch kein wirksames Umweltrecht gibt, werden auch die noch so ernst klingenden Beteuerungen der etablierten Parteien, sich für den Umwelt- schutz stark zu machen, nichts nützen. Die Rechtsprechung besteht gegenwärtig noch auf einer lückenlosen Beweiskette, dass ein bestimmter, in die Nordsee eingeleiteter Schadstoff bei Fischen oder Vögeln präzise zu beweisende Schäden hervorruft. Dieser Nachweis wird aber aus den beschriebenen Gründen niemals möglich sein